August 2015
Wie im Steuerrecht besteht auch im Aufsichtsrecht ein Interesse daran, die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens so zu strukturieren, dass rechtliche Anforderungen vermieden oder zumindest reduziert werden. Privatrechtliche Strukturierung zwecks aufsichtsrechtlicher Optimierung ist zulässig, solange sie keine unzulässige Gesetzesumgehung darstellt. In diesem Bulletin werden Strukturierungsmöglichkeiten am Beispiel des (revidierten) Rechts der Geldwäschereibekämpfung besprochen. Zur Sprache kommen die neuen Meldepflichten der Aktionäre sowie die Unterstellungspflicht von unabhängigen Vermögensverwaltern, Händlern bei Bargeldzahlungen und Finanzintermediären im Konzern.
Comments